Urteile / Fristen

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Hier werden die wichtigsten, für Sie von Interesse behafteten, Urteile um das Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Es handelt sich lediglich um Wiedergaben, die eingeschränkt sind. Wir übernehmen keine Haftung für einen authentischen Inhalt. Es ist im einzelnen ratsam, sich das Urteil aufgrund des Aktenzeichens im Original zu besorgen.

 

Neues Urteil!

Bezeichnung: medizinische Fußpflege

Aktenzeichen I ZR 219/12 BGH (Bundesgerichtshof) vom 24. September 2013

Tenor: ...Werbung mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" kann nicht verboten werden.

Download hier  http://openjur.de/u/653397.html

 

Bezeichnung: medizinische Fußpflege

Aktenzeichen 13 U 57/12 OLG Celle vom 15.November 2012

Tenor: siehe Urteil Download hier

 

Bezeichnung: med. Fußpflege / Medizinische Fußpflege / Ausbildung

Aktenzeichen 7 B 10.2678 Bayrischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor: siehe Urteil Download hier 

 

Bezeichnung: med. Fußpflege / Medizinische Fußpflege

Aktenzeichen: 13 B 1659/10 Oberverwaltungsgericht NRW

Tenor:  siehe Urteil Download hier

 

Bezeichnung: Fristverlängerung bei Abmahnung

Aktenzeichen: 2W44/03 OLG Stuttgart vom 31.03.2004

Tenor:

Eine Frist bei einer Abmahnung von 7 Tagen ab Absendung der Abmahnung ist bei normalen Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen angemessen. Einem Fristverlängerungsverlangen muss ein Abmahnender nur entsprechen, wenn er über die Gründe konkret unterrichtet wurde und diese Gründe eine Verlängerung gebieten, Urlaub, der längere Gang zum Anwalt, etc. sind keine ausreichende Begründung

 

Bezeichnung: Abschieben auf Dritte geht nicht

Aktenzeichen: 6U136/98 OLG Karlsruhe 16.12.1998

Tenor: Erscheint eine wettbewerbswidrige Anzeige trotz rechtzeitigem Änderungsverlangen beim Verlag, so haftet der Anzeigenauftraggeber dennoch für die Veröffentlichung. Der Verlag ist wie ein Beauftragter i.S. des § 13 IV UWG anzusehen.

 

Bezeichnung: Begründungspflicht nicht notwendig

Aktenzeichen: 5W34/04 OLG Hamburg 28.04.2004

Tenor: Für eine Abmahnung reicht es aus, wenn der Abgemahnte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung von einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Details, wie z.B. die Antwort auf die Fragen „wann, wo, gegenüber wem“ sind dann nicht notwendig.